Wie das Bundesgericht in seinem Urteil 4A_546/2013 vom 13. März 2014 weiter ausführt, wird es Sache des Kantons Appenzell Ausserrhoden sein, seine Gerichtsorganisation so auszugestalten, dass das Erfordernis der doppelten Instanz eingehalten ist (E. 4). Eine bundesrechtskonforme Gesetzesanpassung ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden bis zum heutigen Zeitpunkt nicht in Kraft.