BGG die Beschwerde in Zivilsachen in Betracht kommt (E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2011 ist die Beschwerde in Zivilsachen nur noch gegen Urteile letzter kantonaler Instanzen zulässig, die obere Gerichte sind und auf Rechtsmittel hin entschieden haben (Art. 75 Abs. 1 und 2, Art. 130 Abs. 2 BGG; E. 2.2). Die Kantone müssen demnach für Angelegenheiten, die am 1. Januar 2011 hängig waren, aber erst nach diesem Datum beurteilt wurden, ein Rechtsmittel an ein oberes kantonales Gericht vorsehen (E. 2.3).