Das Bundesgericht hat in der vorliegenden Angelegenheit mit Urteil 4A_546/2013 vom 13. März 2014 entschieden, dass Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche wegen fehlerhafter Behandlung in einem öffentlichen Spital nach dem kantonalen öffentlichen Verantwortlichkeitsrecht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen und deshalb dagegen nach Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG die Beschwerde in Zivilsachen in Betracht kommt (E. 2.1).