Erwägungen 1. Prozessuales 1.1 Eine andere Abteilung des Obergerichts als Rechtsmittel-Instanz/ Verzicht des Beklagten auf den Nichteintretensantrag Die Klägerin lässt vorbringen, das angerufene Gericht sei örtlich und sachlich zuständig, nachdem sich die Parteien nach Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts vom 13. März 2014 darüber verständigt hätten, dass eine andere Abteilung des Obergerichts das eingelegte Rechtsmittel beurteile. Diese Vorgehensweise sei mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar.