d) Mit Verfügung des Obergerichtsvizepräsidenten vom 3. Dezember 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werde (act. 10). e) Die Klägerin liess am 15. Dezember 2015 eine Stellungnahme einreichen (act. 11), der Beklagte am 26. Januar 2015 (act. 13).