E. Schriftenwechsel nach Ergehen des Bundesgerichtsurteils a) Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2014 (act. 1) ersuchte Obergerichtsvizepräsident W. Kobler RA AA___, neuer Rechtsvertreter der Klägerin (act. 2), um Mitteilung, ob er mit der Zuteilung des Falles an eine andere Abteilung des Obergerichts einverstanden sei oder den Erlass einer Übergangsbestimmung in einem Gesetz abwarten wolle (act. 3). Mit Schreiben vom 4. September 2014 erklärte sich RA AA___ mit der Zuteilung an eine andere Abteilung des Obergerichts einverstanden (act. 4).