Seite 7 Das Bundesgericht stellte in seinen Erwägungen im Wesentlichen fest, es werde Sache des Kantons Appenzell Ausserrhoden sein, seine Gerichtsorganisation so auszugestalten, dass das Erfordernis der doppelten Instanz eingehalten sei (BGE 139 III 252 E. 1.6 S. 255 ff.). Eine Beschränkung durch die Kantonsverfassung bestehe dabei nicht, denn der Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) gelte auch gegenüber kantonalem Verfassungsrecht (act. v109 E. 4).