Demgegenüber liess der Beschwerdegegner beantragen, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten bzw. diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 13. März 2014 (4A_546/2013) die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden zurück.