D. Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2014 Gegen dieses Urteil gelangte die Klägerin mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht mit dem Begehren, die Sache sei an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen (Einräumung einer kantonalen Rechtsmittelinstanz gegen den Entscheid des Obergerichts vom 27. Februar 2013) zurückzuweisen (act. v107). Demgegenüber liess der Beschwerdegegner beantragen, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten bzw. diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.