Zusammenfassend wurde das Urteil damit begründet, dass die Haftung des Beklagten einerseits zu verneinen sei, weil bei der Abgabe und Dosierung der Medikamente keine Sorgfaltswidrigkeit habe festgestellt werden können. Bei der pflichtwidrig unterlassenen einen Arztvisite entfalle die Haftung des Beklagten, weil ein hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen dieser Teilursache und dem geltend gemachten Schaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei (act. v103 E. 7).