C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Obergerichtes, 4. Abteilung, vom 27. Februar 2013 wurde die Klage von A___ abgewiesen. Der Klägerin wurde eine Entscheidgebühr von CHF 10‘000.00 auferlegt. Ferner wurde sie verpflichtet, der Gerichtskasse die Auslagen für die bei den Prof. H___, K___, O___ und N___ eingeholten Gutachten von insgesamt CHF 8‘050.00 zu erstatten. Der Kostenvorschuss von CHF 300.00 wurde angerechnet. Das Begehren der Klägerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen.