Seite 6 zusätzlich aufgelaufenen Akten (act. v96). RA BB___ nahm am 20. August 2012 (act. v97) und RA I___ am 13. September 2012 (act. v98) Stellung. Von der den Parteien mit Schreiben vom 21. September 2012 (act. v99) je eingeräumten Möglichkeit zu Gegenbemerkungen machten diese keinen Gebrauch. Am 27. Februar 2013 fand die Beratung der 4. Abteilung des Obergerichts statt, das Urteil erging am gleichen Tag (act. v100). Beide Parteien haben innert Frist ausdrücklich auf einer Begründung des Urteils bestanden (act. v101 und vorinstanzliches Urteil lit. H.).