v49 und v50). Die Klägerin liess als Alternative zwei leitende Ärzte am Kantonsspital Aarau vorschlagen (Prof. Dr. M___, Chefarzt Neurochirurgie; Prof. Dr. N___, Chefarzt Klinische Neurophysiologie, act. v50). Beide Parteien beantragten ferner, die modifizierte Fragestellung sei um Zusatzfragen zu ergänzen (act. v49 und v50). In einem weiteren Schriftenwechsel wandte sich der Beklagte gegen den Beizug eines Neurochirurgen und ersuchte um erneuten Beizug von Prof. H___ und schlug als Alternative Prof. Dr. med. O___, Chefarzt der medizinischen Klinik am Kantonspital Aarau vor (act.