3.1 und 3.2, Fragen 1-4). Weil die modifizierte Fragestellung die Erkennbarkeit der frontalen ICH (intracerebrale Hämorrhagie) einerseits und zum andern den Kausalzusammenhang zwischen der um 17.00 Uhr unterbliebenen Arztvisite und der durch die ICH bedingten Gesundheitsschädigung zum Gegenstand hatte, kam das Gericht zum Schluss, dass diese Fragestellung einem Neurologen zur Beantwortung vorzulegen sei. Den Parteien wurde der Beizug eines Neurologen am KSSG (PD Dr. med. L___) vorgeschlagen (act. v48). In der Folge lehnten beide Parteien den Beizug dieses Neurologen ab (act. v49 und v50).