__, Abteilung Hämatologie am Kantonsspital Luzern, vor (act. v35.1+2). Die Parteien erhielten mit Verfügung der Gerichtsleitung vom 21. Dezember 2006 Gelegenheit, zum Beizug dieses zusätzlichen Experten und zum ergänzten Fragenkatalog Stellung zu nehmen (act. v36 und 36.1). Soweit die Klägerin mit ihrer Eingabe vom 11. November 2005 geltend machen liess, die Aussagen der als Auskunftspersonen einvernommenen Dres. E___ und F___ seien infolge Befangenheit nicht verwertbar, wurde ihr Ausstandsbegehren in der präsidialen Verfügung als treuwidrig verspätet abgewiesen (act. v36.1, S. 1 ff.).