v1.1/5.2). Die Klägerin musste aber schon am 23. Februar 2000 aufgrund eines akuten Nierenversagens wieder zur stationären Behandlung aufgenommen werden (act. v1.1/6). Am 24. Februar 2000 musste eine Notfall- Hämodialyse durchgeführt werden und die Patientin wurde wegen Hyperkalämie in die Intensivpflegestation (IPS) verlegt, wo sie medikamentös behandelt und engmaschig überwacht wurde (act. v1.1/6.8). Wegen des Verdachts einer Nierenvenenthrombose, welche bei nephritischen Syndromen gehäuft auftritt und als Ursache des akuten Nierenversagens in Betracht gezogen wurde, wurde das Blut der Patientin fortan verdünnt.