die Diagnose lautete auf Minimal Change Glomerulonephritis (nephritisches Syndrom, entzündliche Nierenerkrankung). Die Klägerin wurde am 25. Januar 2000 wieder aus dem Spital entlassen (vorinstanzliche Akten, nachfolgend „v“ genannt, act. v1.1/4.1-31). Sie wurde jedoch in der Zeit vom 30. Januar bis 8. Februar 2000 erneut hospitalisiert (act. v1.1/5.1-22). Der Zustand der Klägerin besserte sich, die Ödeme gingen zurück. Es erfolgte eine Weiterbetreuung durch den Hausarzt (act. v1.1/5.2).