2. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichtes vom 27. Februar 2013 sei zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten (recte: der Klägerin). in der Eingabe vom 26. Januar 2015: 1. Die Klage sei abzuweisen und das Urteil des Obergerichtes vom 27. Februar 2013 sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. Seite 2 Sachverhalt