1. Das Urteil des Obergerichts vom 27. Februar 2013 (Verfahren Nr. II 03 19) sei aufzuheben und die Klage gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten. b) Beklagter und Rechtsmittel-Beklagter: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. bb) im zweitinstanzlichen Verfahren: in der Rechtsmittelantwort vom 2. Dezember 2014: 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.