Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 10. Mitteilung an: - Berufungskläger über seine Verteidigerin, mit Gerichtsurkunde - Staatsanwaltschaft (U 20 1061), mit Gerichtsurkunde - Privatklägerin über ihre gesetzliche Vertreterin, mit Gerichtsurkunde - Vorinstanz (SE3 21 15), mit interner Post