4. A. wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen wird angerechnet. 5. A. wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.