Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Rechtsmittelinstanz zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Rechtsmittelinstanz auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend reichte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin eine Honorarnote ein (act. B 46), womit die Entschädigung beantragt, beziffert und hinreichend belegt wurde. Die Rechtsvertreterin macht hierbei einen Aufwand von 21.49 Stunden geltend plus die Anwesenheitszeit an der Berufungsverhandlung.