d StPO). Insgesamt fallen aus dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren Kosten von CHF 15'875.00 an und nicht, wie im Dispositiv in Ziffer 6 falsch berechnet wurde, Kosten von CHF 18'875.00 (act. B 47; Art. 83 Abs. 1 StPO). Seite 36 5.2 Entschädigungen Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Entschädigungsanspruch des Berufungsklägers (Art. 429 Abs. 1 StPO).