Die Berufung des Berufungsklägers wird im Wesentlichen abgewiesen. Zwar verzichtet das Obergericht auf die Ausfällung einer Verbindungsbusse, jedoch unterliegt der Berufungskläger in den übrigen angefochtenen Punkten. Die Verfahrenskosten sind daher dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 2'000.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). Vor Obergericht sind zudem Auslagen von CHF 1'075.00 für die Mitwirkung anderer Behörden angefallen (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO).