Hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach mit Blick auf die angeklagten Straftatbestände der Freispruch nur marginal zu gewichten und daher die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen seien. Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf CHF 900.00 festgelegt und die Auslagen – Kosten der Voruntersuchung von CHF 11'400.00, Kosten der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage vor erster Instanz von CHF 500.00 – bis zum vorinstanzlichen Urteil dargelegt (act. B 2/Erwägung VI).