Die Anordnung eines Tätigkeitsverbots ist bei einer Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zwingend. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach konkret kein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegt (act. B 2/Ziff. V; BGE 149 IV 161 E. 2.5.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_143/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.5.1). Weder handelt es sich um einen offensichtlichen Bagatellfall, der keinerlei Bezug zu Pädophilie aufweist, noch ist im Rahmen der Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten das Verschulden des Berufungsklägers am untersten Rand des Denkbaren einzuordnen.