4.3.8 Fazit Der Berufungskläger ist nach dem Gesagten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten zu verurteilen; die Probezeit beträgt zwei Jahre. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen ist anzurechnen. 4.4 Tätigkeitsverbot Wird jemand wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 oder 64 StGB angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB).