Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Es ist anzunehmen, dass sich der Berufungskläger durch die bedingte Freiheitsstrafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen Verbindungsbusse ist entgegen Staatsanwaltschaft und Vorinstanz zu verzichten.