Seite 34 Strafenkombination (bedingte Geldstrafe und Verbindungsbusse) darf also zu keiner Straferhöhung führen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60, E. 7.2f.; BGE 135 IV 188 E. 3.3f.). Vorliegend handelt es sich nicht um ein eigentliches Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf.