4.3.6 Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (act. B 2/Ziff. IV, Erwägung 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). Das Obergericht teilt die Ansicht, wonach vorliegend mangels strafrechtlicher Vorbelastung und mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ungünstigen Prognose der Vollzug der Strafe aufzuschieben ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ebenso erscheint eine Probezeit von zwei Jahren angemessen (Art. 44 Abs. 1 StGB).