4.3.4 Täterbezogene Kriterien Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (act. B 2/Ziff. III, Erwägung 4.2). Aktualisierend führte der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung aus, er sei momentan nicht erwerbstätig und lebe von seinem Ersparten. Seine berufliche Zukunft hänge wesentlich vom Ausgang des Berufungsverfahrens ab (act. B 48, S. 10). 4.3.5 Vorläufiges Fazit Zusammenfassend erscheint eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten als angemessen. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB).