Seite 33 4.3.3 Einsatzstrafe Mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 187 StGB fällt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Das Tatverschulden ist im konkreten Fall mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 187 StGB insgesamt als im unteren Bereich liegend anzusiedeln. Für eine Geldstrafe besteht aber dennoch kein Raum, da im konkreten Fall nicht eine besonders leichte Sexualstraftat vorliegt. Als dem Tatverschulden angemessen erscheint – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten.