4.3.2 Subjektives Tatverschulden Der Berufungskläger handelte vorsätzlich, indem er den kundgetanen Willen der Privatklägerin und deren offensichtlich abwehrende Haltung missachtete. Er handelte aus egoistischen und sexuell motivierten Gründen, indem er sich anmasste, die Zeckenkontrolle – deren unmittelbare Notwendigkeit nicht bestand – selbst durchzuführen. Er hätte die Rechtsgutverletzung leicht vermeiden können, wenn er ein ihm zumutbares anderes – die sexuelle Integrität der Privatklägerin nicht verletzendes – Vorgehen gewählt hätte.