Unter Berücksichtigung der Bandbreite der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung liegt im konkreten Fall jedoch eine moderate Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts vor. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens beziehungsweise die Verwerflichkeit des Handelns ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger seine Stellung als Untermieter der Familie und als Babysitter der Privatklägerin ausgenützt hat. Er missbrauchte das Vertrauen der Privatklägerin und ihrer Mutter massiv. Es handelt sich hier um eine klare Grenzüberschreitung gegenüber der Privatklägerin.