4.3 Strafzumessung 4.3.1 Objektives Tatverschulden Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt der Zeckenkontrolle 8-jährig und gab im Rahmen ihrer Befragung an, sich vergeblich verbal und körperlich gegen die Anweisung des viel älteren Berufungsklägers, sich auszuziehen, gewehrt zu haben. Die sexuelle Integrität der Privatklägerin wurde durch die Handlung des Berufungsklägers zweifelsohne verletzt. Unter Berücksichtigung der Bandbreite der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung liegt im konkreten Fall jedoch eine moderate Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts vor.