Seite 32 Der Strafrahmen für sexuelle Handlungen mit Kindern sieht in Art. 187 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 1 zu Art. 187 StGB).