4. Strafe 4.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass im konkreten Fall der Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen Straftat und das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs derart hoch sei, dass von einer Freiheitsstrafe auszugehen sei. Im Verhältnis zum Strafrahmen, welcher der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB vorsehe, sei vorliegend das objektive und subjektive Tatverschulden im unteren Bereich anzusiedeln. Die Täterkomponenten würden sich insgesamt neutral auswirken, so dass von einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszugehen sei. Die erstandene Untersuchungshaft von 5 Tagen sei anzurechnen (act. B 2/Erwägung 4).