Der sozialen Wertung seines Tuns war er sich bewusst und ebenso, dass die Durchführung der Zeckenkontrolle beziehungsweise seine Handlungen nicht dadurch gerechtfertigt sind, dass er sich als nahe Bezugsperson sieht. Er wusste um das Alter der Privatklägerin und hätte, wäre es ihm um eine Gefahrenbeseitigung (eines allfälligen Zeckenbefalls) gegangen, die Mutter auf die Notwendigkeit einer Zeckenkontrolle hingewiesen. Der Berufungskläger handelte mit Wissen und Willen; der subjektive Tatbestand ist erfüllt.