In subjektiver Hinsicht ist vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie der Vertreterin der Privatklägerin zu verweisen, wonach der Berufungskläger mit seinem persönlichen Erfahrungshintergrund – Rüge wegen grenzüberschreitender Handlungen an Kindern, Sperre als Lagerleiter – wusste, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen einen sexuellen Bezug haben (act. B 2, S. 34 und act. B 45, S. 6). Der sozialen Wertung seines Tuns war er sich bewusst und ebenso, dass die Durchführung der Zeckenkontrolle beziehungsweise seine Handlungen nicht dadurch gerechtfertigt sind, dass er sich als nahe Bezugsperson sieht.