Seite 31 Berufungsklägers, welche in der Art und Weise der Durchführung als unsittlich bezeichnet werden können (PHILIPP MAIER, a.a.O., N. 32 vor Art. 187 StGB), ist nicht ersichtlich. Die vom ihm vorgenommenen Handlungen waren ferner geeignet, die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin und ihre sexuelle Selbstbestimmung zu gefährden. Der objektive Tatbestand der sexuellen Handlung mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB ist damit erfüllt.