Es handelt sich auch nicht um eine flüchtige, zufällige Berührung, sondern um ein absichtliches Anfassen, welches der Berufungskläger mit der Anweisung an der Privatklägerin, sich nackt auszuziehen und die Beine zu spreizen, in die Wege leitete. Insofern kommt es nicht auf das vom Berufungskläger geltend gemachte subjektive Empfinden, wonach er keinen sexuellen Bezug hergestellt habe, und das von ihm behauptete Motiv, er habe lediglich eine Zeckenkontrolle vornehmen wollen, an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_727/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.3). Ein anderes als ein sexuelles Motiv für die Handlungen des