Es handelt sich hierbei nicht um sozialadäquate Handlungen, auch wenn der körperliche Kontakt von kurzer Dauer gewesen sein mag. Der Vorfall spielte sich sodann im Schlafzimmer der Mutter der Privatklägerin während deren Abwesenheit ab, d.h. die damals 8-jährige Privatklägerin war mit dem 17 Jahre älteren Berufungskläger allein. Es handelt sich auch nicht um eine flüchtige, zufällige Berührung, sondern um ein absichtliches Anfassen, welches der Berufungskläger mit der Anweisung an der Privatklägerin, sich nackt auszuziehen und die Beine zu spreizen, in die Wege leitete.