Hierbei handelt es sich um objektiv eindeutig sexualbezogene Handlungen. Die vom Berufungskläger vorgenommenen Handlungen – Auseinanderziehen der Gesässbacken und der Schamlippen – weisen allein nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug auf. Dass der Berufungskläger die Kontrolle in einer Art Automatismus durchgeführt haben will, ändert nichts an der eindeutigen Sexualbezogenheit seiner Handlungen. Es handelt sich hierbei nicht um sozialadäquate Handlungen, auch wenn der körperliche Kontakt von kurzer Dauer gewesen sein mag.