3.3 Würdigung durch das Obergericht Indem der Berufungskläger die damals achtjährige Privatklägerin anwies, sich nackt auszuziehen, nackt die Beine zu spreizen und er danach eine manuelle Kontrolle des Gesässes und des Intimbereichs der Privatklägerin durch das Auseinanderziehen der Gesässbacken und der Schamlippen durchführte, nahm er bei der Privatklägerin eine sexuelle Handlung nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vor. Hierbei handelt es sich um objektiv eindeutig sexualbezogene Handlungen.