In subjektiver Hinsicht sei auf die Vergangenheit des Berufungsklägers, welcher mehrfach wegen grenzüberschreitenden Handlungen an Kindern gerügt und als Lagerleiter sogar gesperrt worden sei, zu verweisen. Der Berufungskläger müsse sich der sozialen Wertung seines Tuns durchaus bewusst gewesen sein. Es habe ein Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 ZGB zu erfolgen und es sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen (act. B 45, S. 5f).