Der Berufungskläger hätte bei seiner Kontrolle den Intimbereich der Privatklägerin ausklammern müssen. Umso mehr, da dieser Körperteil während des Trampolinspringens zweifach – mit Unterhose und Hose – zugedeckt und damit vor Zecken gut geschützt gewesen sei. Die Handlungen des Berufungsklägers seien nach ihrem objektiven Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen gewesen. In subjektiver Hinsicht sei auf die Vergangenheit des Berufungsklägers, welcher mehrfach wegen grenzüberschreitenden Handlungen an Kindern gerügt und als Lagerleiter sogar gesperrt worden sei, zu verweisen.