Seite 30 Zuhause üblichen Handhabung fragen. Umso mehr, als er festgestellt habe, dass die Zeckenkontrolle ungewohnt gewesen sei für das Kind. Nach allgemeinen Empfinden habe keine Notwendigkeit einer Zeckenkontrolle bestanden und schon gar nicht für eine sofortige. Zudem müsse die Art und Weise der Durchführung als unsittlich bezeichnet werden. Der Berufungskläger hätte bei seiner Kontrolle den Intimbereich der Privatklägerin ausklammern müssen.