Die Vertreterin der Privatklägerin führte in Bezug auf den Tatbestand sexuelle Handlungen aus, eindeutige Sexualbezogenheit könne sich regelmässig entweder an der Häufigkeit des Vorkommens oder am Sittlichkeitsempfinden orientieren. Vorliegend habe ein Mädchen auf dem Trampolin im eigenen Garten gespielt, weshalb es äusserst fraglich sei, ob bei diesen Gegebenheiten eine Zeckenkontrolle überhaupt notwendig gewesen sei. Eine Notwendigkeit, eine Kontrolle durchzuführen, bevor die Mutter zu Hause gewesen sei, habe nicht bestanden.