Er sei eine nahe Bezugsperson gewesen. Aus diesem Grund habe der Berufungskläger in keiner Weise angenommen, dass die vorgenommene Zeckenkontrolle als sexuelle Handlung qualifiziert werden könne. Es fehle vor diesem Hintergrund entsprechend auch am Wissen um den objektiven Tatbestand. Der Berufungskläger sei daher freizusprechen und auf ein Tätigkeitsverbot sei zu verzichten (act. B 43, S. 11f).