Der Berufungskläger habe in keiner Weise seine sexuellen Bedürfnisse gestillt oder ein sexuelles Motiv gehabt. Er kenne es nur so, auch bereits durch seine Eltern, und sei durch seine Ausbildungen und Tätigkeiten in den Lagern darauf geschult und getrimmt. Der Berufungskläger habe lediglich die Gefahr beseitigen wollen und die Privatklägerin nicht unnötig lange nackt vor ihm haben. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der Berufungskläger hätte wissen müssen, dass dies eine sexuelle Handlung darstellen könnte. Er sei eine nahe Bezugsperson gewesen.